Bei Aufforderung zur freien Schilderung der Geschehnisse, rang die Privatklägerin mit Tränen in den Augen nach Worten und gab an, eine Blockade zu haben und praktisch nichts mehr zu wissen (pag. 922 Z. 17 ff.). So wurde in der Folge die Befragung der Privatklägerin über weite Strecken mit sehr konkreten Fragen und wesentlichen und grösseren Vorhalten geführt (pag. 922 ff.). Die Privatklägerin bestätigte weitgehend lediglich, dass ihre bisherigen Aussagen stimmen würden. Die Möglichkeit einer eigentlichen Aussageanalyse ist bei solchen Aussagen eingeschränkt bzw. deren Beweiswert gering.