29 lag und entsprechend das Erinnerungsvermögen oder der Erinnerungswille der Privatklägerin (womöglich auch wegen Verdrängung) gerade bezüglich Details wesentlich eingeschränkt war. Das eingeschränkte Erinnerungsvermögen ist keine Tatsache, die gegen die Glaubhaftigkeit ihrer ausführlichen Erstaussagen spricht. So ist Verdrängung ein bei negativen Erlebnissen nicht seltener Schutzmechanismus. Bei Aufforderung zur freien Schilderung der Geschehnisse, rang die Privatklägerin mit Tränen in den Augen nach Worten