Die Nachrichten der Privatklägerin an Q.________ sind zwar in einem heftigen Ton verfasst, stimmen inhaltlich aber mit ihren sonstigen Aussagen überein. So schrieb sie beispielsweise auch an Q.________, dass sie den beiden Beschuldigten angeboten habe, ein Hotel zu bezahlen (pag. 522). Dies gab sie am 4. Mai 2017 auch so zu Protokoll (pag. 173 Z. 72) und wurde ebenso vom Beschuldigten 2 erwähnt (pag. 288 Z. 75 f.; pag. 1657 Z. 24 f.). Die Privatklägerin hielt trotz den Druckversuchen und scheinbar gar angebotenen Geldzahlungen bei der zweiten Einvernahme an ihren Aussagen fest.