28 tung ihrer Rechtsvertretung und dem anschliessenden Unterbruch zwecks Rücksprache mit ihrer Rechtsvertretung (bzw. der Substitutin von Fürsprecherin G.________ [pag. 182 Z. 515 ff.]), ist ein gewichtiges Indiz, dass es eben gerade nicht ein Komplott bzw. eine Absprache der Privatklägerin mit K.________ und J.________ dahingehend gegeben hat, den beiden Beschuldigten eine Falle zu stellen, um diese alsdann bewusst falsch zu belasten und Geld von ihnen erhältlich zu machen. Ausserdem waren die Emotionen der Privatklägerin in dieser Einvernahme (pag.