Weil es sich um ein Offizialdelikt handle, könne sie ihre Aussagen gar nicht zurücknehmen, und es gehe ihr hier auch überhaupt nicht um Geld. Diese Aussage machte die Privatklägerin von sich aus, und zwar ganz sicher nicht in Kenntnis der Akten, denn sowohl das erste Schreiben ihrer amtlichen Vertreterin (pag. 566 f.) als auch ihre Vollmacht (pag. 571) datieren vom 4. Mai 2017 (die Substitutionsvollmacht für ihre Einvernahme wurde am 3. Mai 2017 ausgestellt [pag. 570]), alles zu einem Zeitpunkt, als Fürsprecherin G.________ noch gar keine Akteneinsicht hatte. Allein dies, verbunden mit den wiederholten Blicken in Rich-