195 Z. 110 ff.). Zum einen sagte ihr Vater aber auch, nicht gross darauf geachtet zu haben, und dass er es nicht mit Bestimmtheit sagen könne (pag. 194 Z. 106 f., pag. 195 Z. 110 ff.). Zum anderen wäre ihm eine Bekleidung nur mit Unterwäsche, wie die Privatklägerin sagte, vermutlich aufgefallen. Der Beschuldigte 1 sagte, die Privatklägerin habe nach dem Geschlechtsverkehr ein langes Oberteil und Unterhosen angehabt (pag. 273 Z. 837). Dass sich die Privatklägerin offensichtlich nicht mehr erinnerte, ob bzw. wann sie sich etwas übergezogen hatte, beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht.