194 Z. 88 ff.). Dies ist nachvollziehbar, zumal es nicht das erste Mal war, dass die Privatklägerin im Ausgang war und Männer bei sich zu Hause hatte. Das Komisch-Sein hätte, wie der Vater aussagte, irgendetwas sein können (pag. 194 Z. 90). Logisch ist zudem, dass die Privatklägerin in ihrem damaligen Zustand nicht gleich den Mut hatte, sich noch in Anwesenheit des Beschuldigte 2 gleich neben der Tür, ihrem Vater zu sagen, sie sei vergewaltigt worden. Die Aussagen der Privatklägerin und ihres Vaters, was sie beim Öffnen der Türe getragen hat, gehen auseinander (pag. 174 Z. 135 ff.; pag. 195 Z. 110 ff.).