Die Privatklägerin erwähnt aber diesen Umstand von sich aus und die Ausführungen, weshalb sie es vorher nicht erwähnt hatte, sind nachvollziehbar und plausibel. Ebenso wird die Glaubhaftigkeit der Privatklägerin nicht dadurch erschüttert, dass ihr Vater, als er an der Wohnungstür war, nichts bemerkte bzw. dass die Privatklägerin sich in diesem Moment nicht bereits ihrem Vater anvertraute. Ihr Vater hat immerhin ausgesagt, dass seine Tochter etwas komisch gewesen sei, aber auch, dass er sich nicht so darauf geachtet habe, was dort hätte sein können (pag. 194 Z. 88 ff.).