Die Privatklägerin stand unter dem Einfluss des soeben Erlebten und es handelte sich hierbei um ein dynamisches Geschehen mit mehreren Beteiligten in relativ kurzer Zeit. Zudem scheint die Privatklägerin – möglicherweise ebenfalls in der Angst, man glaube ihr nicht – das Nachtatgeschehen bis zur Alarmierung der Polizei durch ihren Vater mit ihrer Flucht aus der Wohnung doch etwas aggraviert dargestellt zu haben. Dies reicht jedoch nicht, um sich klar negativ auf die Beurteilung der Glaubhaf-