Diese Auffälligkeiten in ihren Aussagen vermögen nun aber im Rahmen einer gesamtheitlichen Würdigung die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen insbesondere betreffend das Kerngeschehen nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Dasselbe gilt in Bezug auf die Ereignisse im Nachgang zu den Geschehnissen in ihrem Schlafzimmer bezüglich des Erscheinens ihres Vaters an der Türe, die Umstände und Modalitäten des Weggangs der Beschuldigten und die Nachschau ihres Vaters in ihrer Wohnung. Die Privatklägerin stand unter dem Einfluss des soeben Erlebten und es handelte sich hierbei um ein dynamisches Geschehen mit mehreren Beteiligten in relativ kurzer Zeit.