Dies geschah nicht einmal auf den Vorhalt der Aussage des Beschuldigten 2, wonach man sich erst noch geküsst habe, sie sich ihren Slip ausgezogen und man dann gemeinsam – erst nur zu zweit – einvernehmlich Sex gehabt habe. Vielmehr antwortete die Privatklägerin auf den gesamten Vorhalt hin einfach mit den Worten «Das stimmt nicht» (pag. 175 Z. 206). Diese Auffälligkeiten in ihren Aussagen vermögen nun aber im Rahmen einer gesamtheitlichen Würdigung die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen insbesondere betreffend das Kerngeschehen nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen.