Was das Küssen mit dem Beschuldigten 2 noch im Schlafzimmer anbelangt, kann zwar vorab auf die vorerwähnten Ausführungen betreffend Erstaussagen verwiesen werden. Es fällt jedoch auf, dass die Privatklägerin auch in dieser zweiten Einvernahme nicht von sich aus das Küssen mit dem Beschuldigten 2 erwähnte. Es bedurfte vielmehr eines Vorhaltes der Polizei, worauf die Privatklägerin dies nickend bestätigte (pag. 175 Z. 163). Indes antwortete die Privatklägerin – entgegen den Schilderungen gegenüber der Polizei (und H.________) anlässlich des Erstkontaktes vor Ort – auf explizite Nachfrage, das heisse in dem Fall, dass es bei ihr zu Hause zu keinen Küssen gekommen sei, mit «Nein» (pag.