26 Richtigkeit ihrer Erstaussagen und verneinte die Frage nach Korrekturen oder Ergänzungen. Nennenswerte Widersprüche, Aggravierungen und/oder Weiterungen insbesondere in Bezug auf das eigentliche Kerngeschehen sind in ihren Aussagen gegenüber den tatnächsten Ausführungen kaum auszumachen. Das eigentliche Kerngeschehen im Schlafzimmer gab die Privatklägerin vom Ablauf her ähnlich wieder, ohne stereotyp in gleichen Worten das Geschehen zu wiederholen.