Auch wurden weder von H.________ noch vom Vater der Privatklägerin noch von der Polizei vor Ort entsprechende Beobachtungen bei der Privatklägerin gemacht. 11.3.2 Einvernahme vom 4. Mai 2017 Die Privatklägerin wurde am 4. Mai 2017 ein zweites Mal, dieses Mal parteiöffentlich, durch die Polizei einvernommen (pag. 171 ff.). Anfänglich bestätigte sie die