169) eingenommenen Getränke. Rein aufgrund der Zeitverhältnisse ist es durchaus möglich, dass der von der Privatklägerin zu sich genommene Alkohol bzw. die entsprechende Blutalkoholkonzentration zwischenzeitlich durch den Stoffwechsel des Körpers vollständig abgebaut worden ist, obwohl die von der Privatklägerin genannte Konsummenge erheblich ist. Jedenfalls ergeben sich keine ernsthaften Hinweise, dass die Privatklägerin zum Zeitpunkt der sexuellen Handlungen unter starkem Einfluss von Alkohol gestanden hätte, sodass ihre Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre. Auch wurden weder von H._____