pag. 214 Z. 148 f.). Diese Tatsache spricht ebenfalls gegen eine vorhandene Wirkung von Kokain bei der Privatklägerin am Vormittag des 24. März 2017. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist auch das Ergebnis des am 24. März 2017 um 14:30 Uhr durchgeführten Atemalkoholtests von 0.0 mg/l (pag. 102) kein Widerspruch zu den Angaben der Privatklägerin betreffend die von ihr konsumierten alkoholischen Getränke (pag. 169): Ihre Angaben bezogen sich auf die in der «letzten Nacht» (pag. 169) eingenommenen Getränke.