788). Das Venenblut wurde der Privatklägerin am 24. März 2017 um 19.15 Uhr entnommen, mithin nur gerade rund sechs Stunden nach dem Oral- und Geschlechtsverkehr mit den beiden Beschuldigten. Ein Konsum müsste damit rund 18 Stunden vor der Tat geschehen sein, d.h. am (früheren) Vorabend der angeklagten Tat, wohl noch bevor die Privatklägerin im N.________ Club zu arbeiten begonnen hat. Damit ist jedenfalls so oder anders eine nennenswert sexuell stimulierende Wirkung so viele Stunden nach dem Konsum von Kokain zu verneinen.