Einerseits betrifft der Drogenkonsum nicht das relevante Kerngeschehen. Soweit andererseits seitens der früheren amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1 geltend gemacht wurde, der Kokainkonsum wirke sexuell stark stimulierend und es sei deshalb davon auszugehen, dass die Privatklägerin Sex gewollt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass gemäss IRM aufgrund der geringen Konzentration an Benzoylecgonin bei Abwesenheit von Kokain im Blut abgeleitet werde könne, dass die Privatklägerin ca. einen Tag vorher Kokain konsumiert und keinen exzessiven Konsum betrieben habe (pag. 788).