25 schliesst dies den von der Privatklägerin geschilderten Ablauf keineswegs aus. Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen wird dadurch nicht erschüttert. Was die Aussagen der Privatklägerin zum Drogenkonsum anbelangt, ist klar festzustellen, dass sie bewusst gelogen hat (pag. 169 Z. 269 ff., vgl. auch pag. 926 Z. 1 ff.). Dies vermag jedoch die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zum eigentlichen Geschehen nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Einerseits betrifft der Drogenkonsum nicht das relevante Kerngeschehen.