167 Z. 136 f.). Am rechten Fuss der Privatklägerin wurde bei deren körperlichen Untersuchung eine frische Hautunterblutung festgestellt, die mit ihren Angaben vereinbar ist (pag. 152). Die von den Verteidigungen monierte Tatsache, dass gewisse Verletzungen gemäss den Aussagen der Privatklägerin in den körperlichen Untersuchungen nicht feststellbar gewesen seien, ist zutreffend. So hatte die Privatklägerin zum Beispiel erwähnt, dass sie den einen mit dem Knie oberhalb des linken Auges gestossen habe und ihn auch im Gesicht habe kratzen können (pag. 168 Z. 183 ff.). Weiter sagte sie, sie hätten ihr mit der Hand den Kiefer zusammengedrückt (pag. 167 f. Z. 171 f.). An den erwähnten Kör-