Im Rahmen der gesamthaften Betrachtung kommt diesen tatnächsten, sehr glaubhaften Aussagen entscheidendes Gewicht zu. Ihre Aussagen (mit Ausnahme derjenigen zum eigenen Drogenkonsum) lassen sich auch ohne Weiteres mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. So sind ihre Aussagen vereinbar mit den Ergebnissen ihrer körperlichen und gynäkologischen Untersuchung des IRM (pag. 149 ff.) als auch bezüglich der körperlichen Befunde des IRM betreffend die beiden Beschuldigten. Hervorzuheben ist der eindrückliche Beschrieb der Privatklägerin, wonach ihr der Beschuldigte 2 auf den Fuss gestanden sei, als sie versucht habe aufzustehen (pag. 167 Z. 136 f.).