Eigentliche Selbstbelastungen fehlen ebenso. Hingegen ist festzustellen, dass die Privatklägerin die Beschuldigten nicht unnötig belastete, gerade auch in Bezug auf deren Gewaltanwendungen. Sie sprach von Festhalten (pag. 167 Z. 141 f.) und Auf-den- Fuss-Treten (pag. 167 Z. 136). An den Haaren hätten sie nicht gezogen (pag. 168 Z. 177). Allein diese Erstaussagen der Privatklägerin erscheinen der Kammer als sehr glaubhaft, und zwar sowohl bezüglich des Rahmen- als auch des Kerngeschehens. Im Rahmen der gesamthaften Betrachtung kommt diesen tatnächsten, sehr glaubhaften Aussagen entscheidendes Gewicht zu.