Beispielweise gab sie an, ihr sei es so vorgekommen, als ob ihre Weigerung die Beschuldigten noch mehr erregt habe (pag. 167 Z. 133 f.). Ein anderes Beispiel ist ihre Aussage, dass sie das Lachen der Beschuldigten schräg fand (pag. 167 Z. 140). All diese Realkennzeichen sprechen für ein reales, selbst erlebtes Geschehen. Nennenswerte spontane Selbstkorrekturen, Zugeben von Erinnerungslücken und Zweifel an der Richtigkeit der eigenen Aussagen sind in diesen tatnächsten Aussagen der Privatklägerin kaum bzw. gar nicht auszumachen. Eigentliche Selbstbelastungen fehlen ebenso.