Mit den detaillierten Schilderungen durch die Privatklägerin verbunden ist auch deren Schilderung von Nebensächlichkeiten bzw. überflüssigen Details, d.h. von Einzelheiten, die mit dem Tathergang selbst nichts zu tun haben und für das Kerngeschehen unnötig sind. Unter anderem erzählte sie von früheren Übernachtungsgästen aus dem N.________ Club in ihrer Wohnung, die ihre Möbel kaputt gemacht hätten (pag. 169 Z. 229 ff.). Ferner enthalten die Aussagen der Privatklägerin Beschreibungen diverser eigener psychischer Vorgänge und solche bei den Beschuldigten. Beispielweise gab sie an, ihr sei es so vorgekommen, als ob ihre Weigerung die Beschuldigten noch mehr erregt habe (pag.