24 es in den Aussagen der Privatklägerin nicht an inhaltlichen Besonderheiten bzw. ebenso wurden ungewöhnliche bzw. originelle Details erwähnt. So erwähnte sie etwa, sie habe die Türe zum Schlafzimmer einen Spalt offengelassen (pag. 166 Z. 121) oder dass die Beschuldigten immer gelacht hätten (pag. 167 Z. 139 f.). Mit den detaillierten Schilderungen durch die Privatklägerin verbunden ist auch deren Schilderung von Nebensächlichkeiten bzw. überflüssigen Details, d.h. von Einzelheiten, die mit dem Tathergang selbst nichts zu tun haben und für das Kerngeschehen unnötig sind.