In den Ausführungen ist zwar keine ungeordnete Reproduktionsweise auszumachen, d.h. der Geschehensablauf wurde chronologisch und örtlich geordnet vorgetragen; nichtsdestotrotz erscheinen die Aussagen als erlebnisbasiert und nicht als Produkt konstruierter Überlegungen aufgrund bewusster oder unbewusster Falschanschuldigungen. Auch sind die Aussagen der Privatklägerin weder detailarm noch sonstwie auffällig karg. Sie verfügen über erheblichen Detailreichtum sowohl zum Rahmen- als auch zum eigentlichen Kerngeschehen. Im Sinne der kontextuellen Einbettung sind ihre Aussagen über das Geschehen spezifisch verknüpft mit einem örtlichen, zeitlichen und handlungsbezogenen Kontext.