Gerade die Erstaussagen der Privatklägerin vom 24. März 2017, abends, imponieren durch zahlreiche Realkennzeichen. Über weite Strecken erfolgten die Schilderungen zum Rahmen- und Kerngeschehen auf offene Fragen in freier und gleichbleibender Erzählung ohne Strukturbrüche (vgl. insbesondere pag. 165 f. Z. 45 ff., pag. 166 Z. 103 ff.). Die Aussagen zeichnen sich aus durch logische Konsistenz und Widerspruchsfreiheit. In den Ausführungen ist zwar keine ungeordnete Reproduktionsweise auszumachen, d.h. der Geschehensablauf wurde chronologisch und örtlich geordnet vorgetragen;