und er noch bei ihr vorbeikommen würden erfolgte um 08:18 Uhr (pag. 434; vgl. Erwägungen der Vorinstanz pag. 1286 f., S. 10 f. der Urteilsbegründung). In der Ersteinvernahme sagte die Privatklägerin aus, sie wisse nicht mehr genau, wann sie zu Hause gewesen seien, sie schätze, sie seien so ca. um 10:30 Uhr zu Hause gewesen (pag. 166 Z. 103 f.). Im Bericht des IRM steht hingegen, dass die Privatklägerin angegeben habe, sie seien ungefähr um 09:00 Uhr in ihre Wohnung gegangen und K.________ und J.________ (Chef und Kollege) hätten sich gegen Mittag verabschiedet (pag. 149 f.). Diese unterschiedlichen Zeitangaben schaden der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht.