23 ein konstantes, evtl. gar stereotypes, jedenfalls aber widerspruchsfreies Aussageverhalten zu erwarten gewesen (mehr zu den Falschbelastungshypothesen vgl. unten Ziff. II.11.3.5.). Aus den gesicherten Verbindungen per Mobiltelefon ergab sich, dass die Privatklägerin und die Beschuldigten wohl irgendwann vor 10:30 Uhr in der Wohnung der Privatklägerin eingetroffen sind bzw. zu diesem Zeitpunkt K.________ und J.________ die Wohnung wieder verlassen hatten. Der Anruf von J.________ an die Privatklägerin, dass K.________ und er noch bei ihr vorbeikommen würden erfolgte um 08:18 Uhr (pag.