Dieses Aussageverhalten ist auffällig, indes betrifft es nicht das eigentliche Kerngeschehen und vermag im Rahmen einer Gesamtbeurteilung jedenfalls nicht die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen ernsthaft in Zweifel zu ziehen (zur Frage wie es zum Aufenthalt in der Wohnung der Privatklägerin kam vgl. unten Ziff. II.11.7.1). Indes spricht gerade auch dieses Aussageverhalten gegen die Annahme eines Komplotts von ihr mit K.________ und J.________. Vielmehr wäre diesfalls