Konstant an diesen Aussagen ist lediglich, dass sie nicht im Ernst und aus Eigeninitiative die Beschuldigten zu sich nach Hause einlud, sondern es schliesslich verbales Bedrängen und das bei ihr verursachte schlechte Gewissen bedurfte, damit sie einlenkte. Dieses Aussageverhalten ist auffällig, indes betrifft es nicht das eigentliche Kerngeschehen und vermag im Rahmen einer Gesamtbeurteilung jedenfalls nicht die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen ernsthaft in Zweifel zu ziehen (zur Frage wie es zum Aufenthalt in der Wohnung der Privatklägerin kam vgl. unten Ziff. II.11.7.1).