In der Folgeeinvernahme war dann nicht einmal mehr die Rede von K.________, sondern sie führte aus, dass sie immer Nein gesagt habe, und «Nach einer Stunde habe ich ihnen das dann erlaubt» (pag. 173). Demgegenüber gab die Privatklägerin in der Hauptverhandlung zu Protokoll: «Ich habe dies erst angeboten, als K.________ mich gefragt hatte» (pag. 922). Konstant an diesen Aussagen ist lediglich, dass sie nicht im Ernst und aus Eigeninitiative die Beschuldigten zu sich nach Hause einlud, sondern es schliesslich verbales Bedrängen und das bei ihr verursachte schlechte Gewissen bedurfte, damit sie einlenkte.