Gleichwohl ist erstaunlich und für die Kammer nicht nachvollziehbar, weshalb die einvernehmende Polizistin nicht zumindest gegen Ende der Ersteinvernahme der Privatklägerin, als diese von sich aus das Flirten/Küssen nicht erwähnt hatte, sie auf die mündlichen Erstaussagen vor Ort ansprach bzw. entsprechende Vorhalte machte. Die Privatklägerin gab vor Ort gegenüber der Polizei an, ihr «Chef» (gemeint war K.________) habe gesagt, dass die Beschuldigten bei ihr übernachten sollen (pag. 101), etwas was sie in der ersten Einvernahme so nicht mehr bestätigte, sondern zu Protokoll gab (pag. 165 f.): Dann ging die Diskussion los, dass sie zu mir nach Hause kommen wollten.