und alsdann der einvernehmenden Polizistin, die sie zuvor betreute und zur körperlichen Untersuchung ins Frauenspital Bern begleitete, anvertraut hat. Gleichwohl ist erstaunlich und für die Kammer nicht nachvollziehbar, weshalb die einvernehmende Polizistin nicht zumindest gegen Ende der Ersteinvernahme der Privatklägerin, als diese von sich aus das Flirten/Küssen nicht erwähnt hatte, sie auf die mündlichen Erstaussagen vor Ort ansprach bzw. entsprechende Vorhalte machte.