Im Übrigen ist mehr als nur nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin für das ihr zugefügte Übel schämte und nicht sofort von sich aus (sondern erst auf Nachfrage hin) dem Vater gegenüber mit der vollen Wahrheit herausgerückt ist, sondern sich vielmehr den weiblichen Personen H.________ und alsdann der einvernehmenden Polizistin, die sie zuvor betreute und zur körperlichen Untersuchung ins Frauenspital Bern begleitete, anvertraut hat.