Die beiden Frauen waren nach der polizeilichen Erstintervention getrennt, und H.________ wurde zeitlich vor der Privatklägerin polizeilich einvernommen (pag. 103). Bezüglich beiden Umständen ([versuchte] Vergewaltigung und Flirten/Küssen) ist festzuhalten, dass diesbezüglich in den späteren Einvernahmen der Privatklägerin keine Aggravierung oder Weiterungen auszumachen sind. Im Übrigen ist mehr als nur nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin für das ihr zugefügte Übel schämte und nicht sofort von sich aus (sondern erst auf Nachfrage hin) dem Vater gegenüber mit der vollen Wahrheit herausgerückt ist, sondern sich vielmehr den weiblichen Personen H.__