22 noch geflirtet und ihn auch geküsst habe, sogar noch kurz, als dieser ihr ins Schlafzimmer gefolgt sei (pag. 205 Z. 110 f.). H.________ hat diese Schilderung betreffend Flirten/Küssen nicht bloss vom Hörensagen (d.h. von einer Drittperson) vernommen, sondern sie hat das direkt mitbekommen bzw. zugehört, als die Privatklägerin vor Ort mit der Polizei sprach (pag. 205 Z. 104 f.). Im Übrigen kann eine Absprache zwischen H.________ und der Privatklägerin ausgeschlossen werden. Die beiden Frauen waren nach der polizeilichen Erstintervention getrennt, und H.____