101) mit ihr zu sehen. Werden diese Umstände mitberücksichtigt, dann fällt auf, dass nur ganz am Anfang gegenüber ihrem Vater die Rede war von einer versuchten Vergewaltigung, indes machte die Privatklägerin sowohl gegenüber H.________ als auch gegenüber der Polizei-Patrouille von allem Anfang an geltend, es habe sich um eine (vollendete) Vergewaltigung gehandelt, was sie dann auch ihrem Vater auf Nachfrage hin bestätigte (pag. 193 Z. 40 f.) bzw. dies ihm auch von H.________ beigebracht werden musste (pag. 204 Z. 66 f.).