Es blieb ihr zwischen dem Vorfall und der Ersteinvernahme keine Zeit, sich in Ruhe vorgängig vorgefertigte Aussagen zurecht zu legen. Ihre Aussagen sind im Gesamtkontext mit den Aussagen der gleichentags vorgängig als Auskunftsperson ab 18:30 Uhr einvernommenen H.________ (pag. 203 ff.), der gegenüber der einvernehmenden Polizistin gemachten ersten mündlichen Angaben (pag. 101 f.), den gegenüber ihrem Vater gemachten Schilderungen sowie allgemein den Feststellungen vor Ort über ihren psychischen Zustand und der damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Verständigung (pag. 101) mit ihr zu sehen.