164 ff.), nachdem sie vorgängig ab 17:50 Uhr im IRM Bern körperlich und gynäkologisch untersucht worden war (pag. 149 ff.). Die Privatklägerin hatte zu diesem Zeitpunkt schon lange Zeit nicht mehr geschlafen, zumal sie die ganze Nacht zuvor unterwegs gewesen war und es am Vormittag zum Vorfall mit den beiden Beschuldigten gekommen war und die Polizei alarmiert wurde. Es blieb ihr zwischen dem Vorfall und der Ersteinvernahme keine Zeit, sich in Ruhe vorgängig vorgefertigte Aussagen zurecht zu legen.