Entscheidend ist immer eine Gesamtwürdigung aller Beweismittel und Umstände. Im Anschluss wird zunächst die allgemeine Glaubhaftigkeit der vorhandenen Aussagen, insbesondere unter Einbezug von deren Entstehung, gewürdigt. Danach werden einigen umstrittene Begleitumstände und schliesslich das Kerngeschehen beleuchtet. 11.3 Zu den Aussagen der Privatklägerin 11.3.1 Erstaussagen Zunächst ist die Entstehung der Erstaussagen der Privatklägerin zu betrachten.