21 chen Misserfolge oder die allgemeine Lebensführung der beiden Beschuldigten. Solche Nebentatsachen können zwar teilweise das Gesamtbild des Beweismosaiks vervollständigen. Es dürfen daraus jedoch keinesfalls Schlüsse in Bezug auf die entscheidende Beweisfrage (hier die Frage der Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen) gezogen werden. Entscheidend ist immer eine Gesamtwürdigung aller Beweismittel und Umstände.