340) und anderen moralisch verwerflichen Inhalten in den Chatverläufen auf den Mobiltelefonen der beiden Beschuldigten etwas zu deren Nachteil gefolgert werden. Ob die Privatklägerin in der Vergangenheit Drogen konsumierte oder in ein Jugendstrafverfahren verwickelt war, ist ebenso wenig bedeutend wie die berufli-