Allerdings erachtet die Kammer die Kritik der Verteidigungen an der erstinstanzlichen Urteilsbegründung für nachvollziehbar, wonach sich bei deren Lektüre teilweise der Eindruck einer gewissen Voreingenommenheit einschleicht. So nahm die Vorinstanz vorab eine ausführliche Würdigung der Personen bzw. deren allgemeinen Glaubwürdigkeit vor, wobei die Darstellung der Privatklägerin übermässig positiv bzw. verständnisvoll ausfiel, während diejenige der Beschuldigten mit überaus negativen Werturteilen versehen wurde. Eine etwas objektivere Ausdrucksweise wäre nach Auffassung der Kammer wünschenswert gewesen.