Es kann vorweggenommen werden, dass sich die Kammer in vielen Punkten den Argumenten der Vorinstanz anschliesst und auf die sorgfältig zitierten Aussagen und deren Würdigung verwiesen werden kann. Allerdings erachtet die Kammer die Kritik der Verteidigungen an der erstinstanzlichen Urteilsbegründung für nachvollziehbar, wonach sich bei deren Lektüre teilweise der Eindruck einer gewissen Voreingenommenheit einschleicht.