11.2 Vorbemerkungen Die Kammer legt in ihrer Würdigung das Augenmerk auf die im Berufungsverfahren auf die von den Verteidigungen gerügte Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Die Urteilsbegründung der Vorinstanz ist ausführlich und detailliert ausgefallen. Es kann vorweggenommen werden, dass sich die Kammer in vielen Punkten den Argumenten der Vorinstanz anschliesst und auf die sorgfältig zitierten Aussagen und deren Würdigung verwiesen werden kann.