Ergibt die Prüfung, dass diese «Unwahrhypothese» (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei (BGE 129 I 49 E. 5; BEN- DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, N 313 ff.; LU- DEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 43 ff.).