1668 ff.). 10.4 Vertretung der Privatklägerin Die Rechtsbeiständin der Privatklägerin verwies im Berufungsverfahren auf die Urteilsbegründung der Vorinstanz und die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft. Auf die Aussagen der Beschuldigten könne nicht abgestellt werden. Dass die Privatklägerin «Nein» gesagt habe, sei nicht direkt beweisbar. Es ergebe sich aber aus den Aussagen und der Deutung der Spuren. Die Aussagen der Privatklägerin würden zum Verletzungsbild passen. Die Privatklägerin habe keinen Anlass gehabt zu lügen.