19 zu stellen, sondern es wäre vor der Anzeige Geld verlangt worden. Für ein Komplott gebe es keine Belege. Dass die Privatklägerin gegenüber ihrem Vater zunächst von einem Vergewaltigungsversuch gesprochen habe, spreche für die Glaubhaftigkeit und nicht dagegen. Dass sie Angst vor ihrem Vater gehabt hätte, werde dadurch widerlegt, dass sie gar ohne Schuhe zu ihm geflüchtet sei. Trotz Übernächtigung habe sie bei ihrem Vater, H.________ und der Polizei dasselbe erzählt. Sie habe keine Zeit gehabt, sich Aussagen zurecht zu legen (pag. 1668 ff.).