Die Beschuldigten hätten sich selbst als Opfer inszeniert und die Privatklägerin schlechtgemacht. Beide Beschuldigten hätten stark widersprüchliche Aussagen gemacht. Es gebe keinen Grund, weshalb die Privatklägerin die Beschuldigten fälschlicherweise anzeigen sollte. Wenn J.________ die Privatklägerin zum Kauf angeboten haben sollte, so ergebe es keinen Sinn, dass sie sich geschworen hätten, diesem nichts vom Sexualkontakt zu erzählen. Wenn die Vergewaltigung inszeniert gewesen wäre, so hätte K.________ dem Beschuldigten 1 nicht geraten, sich der Polizei